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WEG-Verwaltervertrag

Verwaltervertrag erstellen

Setzen Sie den Namen Ihrer WEG und das gewünschte Beginndatum ein und erzeugen Sie Ihren Vertragsentwurf als PDF — zum Beispiel als Grundlage für den Beschluss über die Verwalterbestellung in Ihrer Eigentümerversammlung.

WEG-Verwaltervertrag MIET-Verwaltervertragin Vorbereitung MIET+SEV-Verwaltervertragin Vorbereitung

Der so erzeugte Vertrag ist unverbindlich und muss von uns noch bestätigt werden. Wir stellen ihn als Instrument bereit, das als Beschlussgrundlage einer Verwalterbestellung dienen kann. Vergütungswerte bleiben in der Musteransicht offen — sie werden mit Ihrem individuellen Angebot eingesetzt.

Musteransicht — Wording des Verwaltervertrages

Diese Seite zeigt den vollständigen Wortlaut unseres WEG-Verwaltervertrages zur Einsicht. Alle Vergütungs- und Prozentwerte sind hier bewusst offen gelassen: Die konkreten Werte werden im Rahmen der Angebotserstellung eingetragen — der Verwaltervertrag mit den eingesetzten Werten ist dann Bestandteil Ihres individuellen Angebots.

Übersicht

(A)WEG-VERWALTERVERTRAG für Eigentümergemeinschaften
(B)VOLLMACHT für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Verbandsvermögens
(C)WIDERRUFSBELEHRUNG
(D)MUSTER-WIDERRUFSFORMULAR
(E)VEREINBARUNG über die gemeinsame Verarbeitung von Daten nach Art. 26 DSGVO
(F)OPTIONEN – Nutzung modernster Technologien in der Verwaltung
(G)DIGITAL – Nutzung modernster Technologien in der Verwaltung
(H)PREISMODELL & LINKS – Ihre individuelle Verwaltervergütung & nützliche Links zum Projektstart
Angebot Verwaltervergütung (separat)
(A) WEG-VERWALTERVERTRAG für Eigentümergemeinschaften

zwischen der

WEG

– nachstehend Gemeinschaft oder Verband genannt –

und

immomanager24.digital GmbH | Haldenwangstr. 4 | 75397 Simmozheim
(Büro) | Max-Eyth-Str. 17 | 71116 Gärtringen

– nachstehend Verwalter genannt –

wird folgender Verwaltervertrag geschlossen:

1.Bestellung des Verwalters

Die Verwalterbestellung erfolgt ab dem
Der Verwalter nimmt die Bestellung nach seiner Unterschrift nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen an.

2.Umfang der Verwalterkompetenzen im Innenverhältnis

Der Verwalter führt Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung gemäß § 27 Abs. 1 WEG eigenständig durch und wahrt dabei stets die Interessen der Eigentümergemeinschaft. Er handelt dabei im Rahmen seines Verantwortungsbereiches.

3.Abschluss und Beendigung des Verwaltervertrages

3.1. Der Verwaltervertrag wird für die Dauer des Bestellzeitraumes abgeschlossen.

3.2. Eine vorzeitige außerordentliche, fristlose Kündigung des Verwaltervertrages ist beiderseits nur aus wichtigem Grund möglich.

3.3. Im Falle der vorzeitigen Abberufung endet dieser Verwaltervertrag spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung entsprechend § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG.

4.Aufgaben und Befugnisse des Verwalters sowie Vergütungsgrundsätze

Für die Grundleistungen des Verwalters wird eine Festvergütung (§ 8.1) vereinbart.
Besondere Leistungen werden gesondert variabel nur dann vergütet, wenn sie tatsächlich anfallen (§ 8.2).

Ist hinsichtlich der variablen Vergütung für besondere Leistungen keine anderweitige Vereinbarung getroffen, erfolgt diese auf der Grundlage eines Zeithonorars [82#101] [82#102] [82#103] gemäß § 8.2. Die variable Vergütung sowie eine entsprechende Auslagenerstattung werden stets nicht geschuldet, wenn sie wegen einer Pflichtverletzung des Verwalters anfallen.

Die Zeiterfassung für besondere Leistungen erfolgt unter Berücksichtigung der für Zeithonorar rechtsberatende Berufe zum Schutz der Mandanten geltenden Grundsätze: Bei Einsatz von Zeiterfassungssystemen bei komplexeren Vorgängen erfolgt die Abrechnung im Minutentakt (es gibt keinen Ansatz von Mindestzeiten oder angefangenen Stunden). Bei einfacheren Vorgängen jedoch im -Minutentakt.

4.1.Datenerfassung bei Übernahme der Verwaltertätigkeit, Erstanzeigen

GrundleistungenBesondere Leistungen
  • Einrichtung der Konten, die Erfassung der Daten
  • Erstinformation der Betroffenen zum Datenschutz
  • Erstanzeige bei Vertragspartnern.
  • Einarbeitung und Aufarbeitung in laufende gerichtliche Verfahren
  • Objekteinrichtung [41#100] [41#200] [41#300]
  • Nachforderung fehlender Unterlagen [41#100] [832#100]
  • Mitwirkung an der Erstellung des Verwalternachweises in öffentlich beglaubigter Form

4.2.Ermöglichen der Willensbildung der Eigentümer, Teilnahme an Beiratssitzungen, Vorbereitung, Einberufung, Durchführung und Protokollierung von Versammlungen, Verlautbarungen von Eigentümerentscheidungen

GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Beiratssitzungen
  • die Teilnahme an bis zu Verwaltungsbeiratssitzung (auch online) pro Jahr, insbesondere zur Vorbereitung der ordentlichen ETV mit Erörterung von Tagungsort, Tagungszeitpunkt und Tagesordnung, während der üblichen Bürozeiten.
  • die Teilnahme an weiteren Verwaltungsbeiratssitzungen
2. Wohnungseigentümerversammlungen (ETV), Umlaufbeschlüsse und Vereinbarungen
  • die Vorbereitung und Nachbereitung der jährlichen ordentlichen ETV
  • Erstellen einer Anwesenheitsliste, ggf. Erarbeiten von Beschlussvorlagen.
  • die Einberufung der jährlichen ordentlichen ETV.
  • die Vorbereitung, Einberufung, Durchführung und Nachbereitung weiterer ETV. [42#100]
  • Eine Teilnahme an ETV von Mo – Do mit Beginn > Uhr, Fr > Uhr und ggf. samstags.
  • die Leitung und organisatorische Abwicklung der jährlichen ordentlichen ETV, die Stellungnahme zu sämtlichen Tagesordnungspunkten in der ordentlichen WEV sowie die Stimmauszählung und Beschlussverkündung.
  • die Durchführung sämtlicher Maßnahmen für Beschlussfassungen im Umlaufverfahren nach § 23 Abs. 3 WEG ( pro Jahr).
  • die Erstellung von Niederschriften über Versammlungen in Form eines Ergebnisprotokolls nach der Wohnungseigentümerversammlung
  • die Vorbereitung und Beratung zu schuldrechtlichen, nicht im Grundbuch einzutragenden Vereinbarungen.
  • die Beratung/Abstimmung mit einem Rechtsanwalt oder Notar zum Abschluss einer Vereinbarung der Eigentümer.
  • den Mehraufwand, insbesondere der personelle Mehraufwand, aufgrund der Vorbereitung und Durchführung einer hybriden Versammlung oder einer volldigitalen Versammlung in Höhe von EUR zzgl. ges. USt. je teilnehmende Einheit je Versammlung. [422#100]
  • Umsetzung von gesetzlichen Vorgaben
  • Eine komplexere Beschlussfassung (z. B. E-Mobilität) ggf. unter Hinzuziehen eines Fachanwaltes zur Beschlussformulierung
3. Beschluss-Sammlung
  • das Führen der gesetzlichen Beschluss-Sammlung
  • die Nachholung von Eintragungen, die vor Beginn des Verwalteramtes hätten erfolgen müssen.
4. Grundbucheintragungen
  • die Vornahme sowie Nachholung erforderlicher Eintragungen von Beschlüssen und Vereinbarungen im Grundbuch, insbesondere nach § 10 Abs. 3 WEG.

4.3.Allgemeine Betreuung in gemeinschaftlichen Angelegenheiten

GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Hausordnung
  • den Entwurf einer Haus- und Nutzungsordnung für im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Einrichtungen und Anlagen bei Bedarf oder aufgrund eines Beschlusses.
  • die Überwachung der Einhaltung der jeweils gültigen Haus- und Nutzungsordnung; bei der Vor-Ort-Kontrolle kann sich der Verwalter Dritter (z. B. Hausmeister) bedienen, die durch die Gemeinschaft beauftragt wurden und von ihr bezahlt werden.
  • Abmahnungen bei Verstößen gegen die Hausordnung.
  • die Zuarbeit oder Abstimmung mit Rechtsanwälten der Gemeinschaft bei Klagen gegen Hausfriedensstörer oder bei der Prozessführung.
  • die Wahrnehmung von Terminen zur mündlichen Verhandlung vor Gericht.
2. Informationen und Auskünfte
  • die Information des Verwaltungsbeirates über wichtige Vorgänge.
  • die Information der Eigentümer über anhängige Gerichtsverfahren.
  • Nutzung der Kundenapp [432#100]
  • Unterlagenanforderung durch einen berechtigten Dritten [432#200]
3. Bearbeitung von Eigentumsübergängen
  • die Datenerfassung.
  • die Bearbeitung von Eigentumsübergängen, sofern eine Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung notwendig ist. [433#100]
  • die Bearbeitung von Eigentumsübergängen [433#101]
4. Aufbewahrung von Verwaltungsunterlagen, Digitalisierung
  • die geordnete Aufbewahrung von Unterlagen, für die eine Aufbewahrung in Papierform im Original erforderlich ist.
  • für die Aufbewahrung sämtlicher weiterer Unterlagen der Gemeinschaft in digitaler Form
  • für die Aufbewahrung sämtlicher weiterer Unterlagen der Gemeinschaft in digitaler Form
5. Einsicht in Verwaltungsunterlagen und Auskunftserteilung außerhalb der Versammlung
  • die Gewährung der Einsichtnahme für Eigentümer in die Verwaltungsunterlagen

4.4.Vorbereitung des Abschlusses und Eingehen von Verträgen sowie Überwachung ihrer ordnungsmäßigen Durchführung

Abschluss, Änderung und Beendigung, insbesondere Kündigung, aller zur laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und Verbandsvermögens erforderlichen und zweckmäßigen Verträge im Namen und auf Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Der Abschluss von Verträgen erfolgt grundsätzlich nur im Namen und auf Rechnung der Gemeinschaft.

Ob für den Abschluss, die Änderung oder Beendigung von Verträgen zunächst eine Beschlussfassung erforderlich ist oder die Angelegenheit nur von untergeordneter Bedeutung ist und deshalb der Verwalter ohne Beschlussfassung nach pflichtgemäßem Ermessen handeln darf, ist im Einzelfall zu beurteilen. Die WEG wird dazu Grundsatzbeschlüsse fassen, der Verwalter unterbreitet Beschlussvorschläge für eine praktikable, interessengerechte Vorgehensweise.

GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Vertragsvorbereitung, Vertragsabschluss und Vertragsdurchführung
  • das Führen von einfach gelagerten Vertragsverhandlungen, in denen keine Rechtsberatung erforderlich ist.
  • Die Prüfung bzw. Verhandlung von Kreditverträgen, Fördermittelverträgen
  • Antragstellung für Fördermittel und Überwachung deren Auszahlung
  • Abschluss und die Unterzeichnung von Verträgen mit Dritten zur Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Verbandsvermögens
  • Stichprobenweise Überwachung der ordnungsmäßigen Durchführung der Verträge, ggf. durch Beauftragte der Gemeinschaft wie den Hausmeister, Energieberater, etc.
  • Mitwirkung bei der Erstellung eines Energieausweises [422#100]
  • Mitwirkung bei der Erstellung eines Sanierungsfahrplanes [422#200]
  • die Bearbeitung von Versicherungsschäden < EUR, soweit diese das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, insbesondere deren rechtzeitige Meldung
  • Bearbeitung von Versicherungsschäden > EUR je Versicherungsfall, jeweils % der Schadensumme. [441#100]
  • Bearbeitung von Versicherungsschäden > EUR je Versicherungsfall, jeweils % der Schadensumme. [441#101]
  • die Mitwirkung bei Versicherungsschäden im Sondereigentum, soweit dies in einer Versicherung für das gemeinschaftliche Eigentum mitversichert ist.
2. Erhaltung und bauliche Veränderung
  • Erhaltungsmaßnahmen, deren Gesamtkosten inklusive der jeweils geltenden Umsatzsteuer den Betrag von % der im jeweiligen Gesamtwirtschaftsplan vorgesehenen Kostenposition für laufende Erhaltungsmaßnahmen nicht überschreiten, mindestens jedoch EUR. Hierzu zählen insbesondere:
    • das Führen von Beratungsgesprächen mit Handwerkern und der Gemeinschaft
    • das Einholen von Angeboten
    • hinsichtlich des Führens und des Abschlusses von Vertragsverhandlungen gilt 4.4.1
    • die Vorbereitung von Beschlüssen
    • die Überwachung von Bauleistungen als Vertreter der Gemeinschaft, insbesondere der Ausführungszeiten. Insoweit schuldet der Verwalter die Sorgfalt, die auch ein privater Auftraggeber in eigenen Angelegenheiten aufbringen würde. Eine Bauüberwachung, insbesondere im Sinne der Leistungsphase 8 HOAI, findet nicht statt.
    • die Rüge festgestellter Mängel
    • die kaufmännische und technische Rechnungsprüfung
    • die Überwachung der Personen, die mit der Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten beauftragt sind
  • Die Erstellung eines Erhaltungs- oder Sanierungsfahrplans mit Kostenschätzung sowie die Vorbereitung und Koordination der Beauftragung von Fachleuten für Bedarfsermittlung, Leistungsbeschreibung, Vergabe, Baubegleitung, Abnahme und Mängelmanagement. Erhaltungsmaßnahmen, deren Gesamtkosten inklusive der jeweils geltenden Umsatzsteuer den Betrag von % der im jeweiligen Gesamtwirtschaftsplan vorgesehenen Kostenposition für laufende Erhaltungsmaßnahmen überschreiten, mindestens jedoch EUR. Hierzu zählen insbesondere: [442#200]
    • das Führen von Beratungsgesprächen mit Handwerkern und der Gemeinschaft.
    • das Einholen von Angeboten.
    • die Vorbereitung von Beschlüssen.
    • die Überwachung von Bauleistungen als Vertreter der Gemeinschaft, insbesondere der Ausführungszeiten (ohne Bauüberwachung im Sinne der Leistungsphase 8 HOAI).
    • die Rüge festgestellter Mängel.
    • die kaufmännische und technische Rechnungsprüfung.
    • die Überwachung der Personen, die mit der Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten beauftragt sind.
  • Überwachung des baulichen und technischen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums durch periodische und aperiodische Begehungen, wenn erforderlich unter Beiziehung von Fachleuten auf Kosten der Gemeinschaft.
  • Bauliche Veränderungen: Fachliche Stellungnahme zu baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum, sei es durch die Gemeinschaft oder einzelne Eigentümer, bis zu einem zeitlichen Aufwand von Stunde.
  • Bauliche Veränderungen: Tätigkeiten des Verwalters, die über die fachliche Stellungnahme hinausgehen, soweit nicht Erhaltungsmaßnahmen umfasst sind
  • Bestellen von Schlüsseln, Ausmessen von Schließzylindern [442#100]
  • Ankündigungen von Erhaltungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen gegenüber Dritten gemäß § 15 WEG
3. Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums und Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen betreffend das gemeinschaftliche Eigentum gegen den Erstveräußerer (Bauträger)
  • Beratung zum Inhalt zweckmäßiger Beschlussfassungen.
  • die Beratung über die Hinzuziehung von Sonderfachleuten.
  • die Teilnahme an einem Abnahmetermin einschließlich des Zeitaufwandes für Führung, Organisation, Mediation

4.5.Außergerichtliche, gerichtliche, behördliche Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft

GrundleistungenBesondere Leistungen
  • die Information der Wohnungseigentümer über die Anhängigkeit eines Rechtsstreits nach § 44 Abs. 2 S. 2 WEG, das heißt über die Parteien und den Gegenstand des Verfahrens, laufende Fristen bzw. einen etwaigen Verhandlungstermin, innerhalb von längstens einer Woche, nachdem der Verwalter hiervon Kenntnis hat. Die Benachrichtigung soll in Textform, kann aber auch mündlich oder fernmündlich erfolgen, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls angemessen erscheint.
  • die Korrespondenz mit einem Rechtsanwalt der Gemeinschaft.
  • die Vertretung in Schiedsgerichtsverfahren und vor Gericht in schriftlicher Form und in mündlichen Verhandlungen, soweit kein Rechtsanwalt beauftragt ist oder aufgrund einer Anordnung des persönlichen Erscheinens (§ 141 ZPO).
  • die Mandatierung eines Rechtsanwalts mit der Vertretung der Gemeinschaft und Abschluss einer Honorarvereinbarung, sofern keine konkrete Interessenkollision beim Verwalter besteht.
  • die Übermittlung von Anzeigen oder Meldungen an Ämter, z. B. über durchgeführte technische Prüfungen.
  • die Antragstellung bei Behörden, soweit keine Rechtsberatung erforderlich ist.
  • für die über eine Anzeige oder einfache Antragstellung hinausgehende Vertretung bzw. streitige Korrespondenz in öffentlich-rechtlichen Verfahren bzw. für die Korrespondenz mit einem mandatierten Rechtsanwalt; bei Bauanträgen.

4.6.Insolvenz-, Zwangsverwaltungs- oder Zwangsversteigerungsverfahren

GrundleistungenBesondere Leistungen
  • die fristwahrende Anmeldung einer Forderung der Gemeinschaft in einem laufenden Insolvenz-, Zwangsverwaltungs- oder Zwangsversteigerungsverfahren betreffend ein Sondereigentum.
  • das Vervielfältigen und Versenden von wesentlichem Schriftverkehr über Korrespondenz und Führen der Korrespondenz mit dem Vollstreckungsgericht in Zwangsvollstreckungsverfahren, das Wohn- oder Teileigentum, einem Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter oder Insolvenzgericht betreffend.
  • die Teilnahme an Prüfungs-, Versteigerungs- oder Erlösverteilungsterminen.
  • die Zuarbeit zu einem von der Gemeinschaft mandatierten Rechtsanwalt zwecks Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinschaft im Insolvenz-, Zwangsverwaltungs- oder Zwangsversteigerungsverfahren.

4.7.Finanz- und Vermögensverwaltung

GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Einrichtung und Führung einer objektbezogenen Buchhaltung
  • die Datenerfassung und Datenpflege.
  • das Führen der erforderlichen personen- und sachbezogenen Konten und die Überwachung der Zahlungsverpflichtungen der Wohnungseigentümer sowie der Einhaltung des Wirtschaftsplans, wobei die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung insoweit anzuwenden sind, als dies zur Erfüllung der Abrechnungs- und Rechnungspflicht erforderlich ist.
  • die geordnete Aufbewahrung der Belege innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, auf Ziffer 3.3.5 wird verwiesen.
  • die Einrichtung und die Führung einer vorschriftsmäßigen Lohnbuchhaltung für Arbeitnehmer der Gemeinschaft.
  • die Erstellung einer ordnungsmäßigen Buchhaltung für Zeiträume, in denen ein Dritter das Amt des Verwalters innehatte. [471#100] [474#107]
2. Rechnungswesen
  • die kaufmännische Rechnungsführung.
  • die Ausführung von Zahlungen, soweit möglich durch Überweisung und unter Nutzung etwa gewährter Skonti.
  • die Abrechnung einer möglicherweise vorhandenen Hausmeisterkasse sowie ggf. der Erlöse aus Waschmünzverkäufen; Entgegennahme und Abrechnung der Benutzungsgebühren für Gemeinschaftseinrichtungen.
  • das Erstellen von Betriebskostenabrechnungen für vermietetes gemeinschaftliches Eigentum.
  • die Nachholung bzw. die Erfüllung von Pflichten Dritter (insbesondere des Vorverwalters) bezüglich des Rechnungswesens.
  • die Einziehung und die Abrechnung der Mieten aus der Vermietung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums oder Verwaltungsvermögens.
  • Mitwirkung bei den Lohnabrechnungen für Angestellte der WEG, z. B. Hausmeister im Minijob [472#100]
3. Wirtschaftsplan
  • die Aufstellung eines Wirtschaftsplans, bestehend aus Gesamtwirtschaftsplan und Einzelwirtschaftsplan je Wohnungs- und Teileigentum für jedes Wirtschaftsjahr.
  • die Berechnung, ggf. erstmaliger Abruf und Einziehung der Vorschüsse (ausgenommen Mahnungen) auf der Grundlage des beschlossenen Wirtschaftsplanes. Die Gemeinschaft verpflichtet sich ‒ soweit noch nicht anderweitig geregelt ‒ einen Beschluss herbeizuführen, der die Wohnungseigentümer verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Auf Ziffer 4.7.5 wird verwiesen.
  • die buchungsmäßige Verarbeitung von Veränderungen der Beitragszahlungspflicht aufgrund beschlossener Wirtschaftspläne.
4. Jahresabrechnung (einschl. Heizkosten) und Rechnungslegung, Vermögensbericht
  • die Anforderung und Einziehung der sich aus der beschlossenen Abrechnung ergebenden Nachschüsse sowie Auszahlung der sich aus der beschlossenen Abrechnung ergebenden Überzahlungen; ggf. Erklärung der Aufrechnung.
  • die Verbuchung der Ergebnisse der beschlossenen Abrechnung.
  • die Erstellung der Jahresabrechnung, bestehend aus einer Gesamtabrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben und einer Aufteilung des Abrechnungsergebnisses auf jedes Wohnungs- und Teileigentum (Einzelabrechnung).
  • die Überprüfung und Erstellung von Jahresabrechnungen für Zeiträume, in denen ein Dritter das Verwalteramt innehatte. [474#107] [471#100]
  • die Teilnahme an einer weiteren Prüfung der Jahresabrechnung durch beauftragte Sonderfachleute
  • unterjährige Abrechnungen an einzelne Eigentümer, z. B. bei Eigentumswechsel [474#106]
  • für besondere Darstellungen des Anteils jedes Wohnungseigentümers für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie handwerkliche Leistungen im Sinne des § 35a Abs. 1, 2 EStG oder Erstellung einer Bescheinigung hierüber. [474#102]
  • Erstellung einer Abrechnung für Mülltonnen, die einzelnen Bewohnern zugeordnet sind. [474#105]
  • Soweit die Anlage zentral beheizt und/oder mit Warmwasser versorgt wird ‒ geschieht dies unter Einbeziehung der Heizkostenabrechnung, die von einer mit der Ablesung und Abrechnung auf Kosten der Gemeinschaft zu beauftragenden Wärmedienstfirma zu erstellen ist ‒ einschließlich eines Vermögensberichts
  • Die Prüfung nicht abrechnungskonformer Zähler und Koordination von Umbaumaßnahmen zur ordentlichen Erfassung von Verbrauchskosten
  • Arbeiten eines externen Dienstleisters, sollte kein externer Dienstleister beauftragt sein.
  • Die Abrechnung und Kostenverteilung aus Wärmecontracting, E-Mobilitätsanlagen, Photovoltaikanlagen. [474#104]
  • Die Abrechnung und Kostenverteilung eines Blockheizkraftwerkes. [474#103]
  • für die Mitteilung von Verbrauchsinformationen oder Zurverfügungstellen von Abrechnungsinformationen für Heizung und Warmwasser im Sinne des § 6a Abs. 2 und 3 HeizKV an die Eigentümer und/oder Nutzer des Wohnungs- oder Teileigentums [474#100]
  • für die Mitteilung von Informationen zur CO2-Kostenaufteilung nach dem CO2KostAufG an die Wärmedienstfirma zur Abrechnungserstellung. [474#101]
5. Einziehung von Hausgeldforderungen (Vorauszahlungen, Sonderumlagen, Abrechnungsfehlbeträge)
  • das Einziehen von Beitragsforderungen einschließlich einer etwaigen Vorfälligstellung gemäß Beschluss.
  • das Anmahnen rückständiger Beiträge nach Verzugseintritt sowie der hierdurch anfallenden Mahngebühren. [475#100]
  • zusätzliche Tätigkeiten aufgrund von Teilzahlungen oder Umbuchungen wegen Zahlung auf falsche Konten durch die Wohnungseigentümer. [475#101]
  • Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren / Lastschriftrückläufer. [475#102]
6. Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder
  • die Verwaltung eingenommener Gelder durch Eröffnung und Führung geeigneter Konten für die laufende Bewirtschaftung und die Erhaltungsrücklage. Die Konten sind als offene Fremdkonten, deren Inhaber die Gemeinschaft ist, getrennt vom Vermögen des Verwalters und vom Vermögen Dritter zu führen.
  • die Eröffnung und die Führung weiterer Konten und Depots, die Bildung weiterer Rücklagen, Darlehensaufnahmen oder Fördermittelbeantragungen, die aufgrund einer Beschlussfassung erfolgen.

5.Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft

Übergabe Unterlagen

Sämtliche Verwaltungsunterlagen, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, sind dem Verwalter unverzüglich zu Beginn der Tätigkeit in geordneter Form auszuhändigen, insbesondere:

  • die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung mit Aufteilungsplänen und Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst Nachträgen und sonstigen Vereinbarungen,
  • aktuelle Stammdaten (Eigentümerlisten, Adressen, Wohnungsnummern, Wohn-/Heizflächen, aktuelle Grundbuchnachweise zur Eigentumsstellung),
  • Beschlussprotokolle sämtlicher Wohnungseigentümerversammlungen,
  • sämtliche gerichtliche Entscheidungen aus WEG-Verfahren einschließlich Vergleichen,
  • die Beschluss-Sammlung,
  • vollständige Bau-, Revisions- und Lagepläne einschließlich Maßangaben,
  • sämtliche Verträge, die mit Dritten im Namen der Gemeinschaft abgeschlossen und noch nicht vollständig abgewickelt worden sind,
  • den gültigen Wirtschaftsplan und die letzte Jahresabrechnung mit den vom Beirat geprüften Belegen in geordneter und zusammengestellter Form, einschließlich des Geldbestandsnachweises über gemeinschaftliche Gelder in spezifizierter Form. Ältere Abrechnungen, Belege und Unterlagen werden zu Lasten der Gemeinschaft eingelagert.
  • Die für die sofortige Bearbeitung insbesondere bei Eilfällen erforderlichen Unterlagen müssen zumindest in digitaler Form am Tag des Inkrafttretens des Vertrages beim Verwalter vorliegen. Stellt die WEG dem Verwalter die erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung, haftet er nicht für ein darauf beruhendes Fehlverhalten. Er ist zudem berechtigt, die Unterlagen auf Kosten der Gemeinschaft zu beschaffen.

6.Vollmacht des Verwalters

Der Verwalter kann von der Gemeinschaft die Ausstellung einer notariell beglaubigten Vollmachtsurkunde verlangen. Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats wird ermächtigt, die Vollmachtsurkunde namens der Gemeinschaft zu unterschreiben.

Erlischt die Vertretungsmacht, so ist die Vollmachtsurkunde der Gemeinschaft zu Händen des neuen Verwalters oder – soweit noch nicht bestellt ‒ zu Händen des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden, hilfsweise eines Beiratsmitgliedes oder des auf der Grundlage von § 9b Abs. 2 WEG bestellten Vertreters unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Urkunde steht dem Verwalter nicht zu.

7.Haftung des Verwalters

7.1. Der Verwalter hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines erfahrenen und fachkundigen Verwalters von Wohnungseigentum zu erfüllen und alle mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Rechtsvorschriften zu beachten.

7.2. Die Haftung für ein Verhalten des Verwalters und seiner Erfüllungsgehilfen, das weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ist, wird der Höhe nach auf die Versicherungssumme begrenzt. Diese beträgt EUR. Soweit der Verwalter über die gesetzlichen Mindestpflichten hinaus versichert ist, wird die Haftung insoweit nicht ausgeschlossen, als der Versicherer eintrittspflichtig ist. Von der Beschränkung der Haftung nicht erfasst sind Ansprüche aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder vom Verwalter zu vertretenden Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit. Unbeschränkt haftet der Verwalter auch für die Erfüllung der Pflichten, deren Einhaltung erforderlich ist, um den Vertragszweck zu erreichen (sog. Kardinalpflichten); hierzu zählen z. B. die Pflichten zur Vorlage des Wirtschaftsplanes und der Abrechnung.

7.3. Der Verwalter hat einen Anspruch auf Beschlussfassung über seine Entlastung für das jeweils abgelaufene Verwaltungsjahr in der ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung. Es sei denn, dass dadurch bestehende oder mögliche Ansprüche gegen den Verwalter, die zu benennen sind, ausgeschlossen würden.

8.Vergütung

Um eine gerechte Preisgestaltung für sowohl kleine als auch große Wohngemeinschaften zu gewährleisten, setzt sich die Verwaltervergütung aus einer festen Vergütung sowie einer besonderen Vergütung zusammen.

Der Verwalter kalkuliert außerdem ganz besonders den zu erwartenden zeitlichen Aufwand bei Ausführung seiner Aufgaben. Dabei nutzt der Verwalter ein Preismodell, das der Eigentümergemeinschaft im Voraus zur Verfügung gestellt wurde. Die Versionsnummer dieses Modells ist während der Laufzeit des Verwaltervertrags bindend und im beiliegenden Angebot vermerkt.

Garage | Stellplatz | Tiefgaragenstellplatz | Gewerbeeinheit
Für diese Gebäudeteile fällt nur dann eine Gebühr an, wenn sie in der Teilungserklärung als Eigentum mit einem eigenen Anteil aufgeführt sind, da dafür eine separate Abrechnung erstellt werden muss. Wenn diese Bauteile lediglich als Sondernutzungsrecht ausgewiesen sind, erheben wir keine zusätzliche Verwaltervergütung. [8#500]

Gewerbeeinheit
Bei Gewerbeeinheiten erfassen wir die Umsatzsteuer für alle Kosten in Verbindung mit dem gesamten Gebäude. Dieser aufwandserhöhende Umstand bildet sich in einem erhöhten Einheitenpreis ab. [8#501]

Preisblock 3 bis 8 Einheiten
Für Eigentümergemeinschaften von 3 bis 8 Wohneinheiten kann die Verwaltergrundvergütung modular beauftragt werden. Das WEG sieht in § 19 Abs. 2 Satz 6 WEG und in Anlehnung an § 26 Abs. 2 WEG vor, dass bei dieser Größe kein zertifizierter Verwalter zwingend vorgeschrieben ist. Somit können Teile der Verwaltung auch im Rahmen einer teilweisen Selbstverwaltung von einzelnen Eigentümern ausgeführt werden. In diesem Zusammenhang wird bei uns zwischen den drei Varianten „Buchhaltung“, „Verwaltung“ und „Management“ unterschieden. Detaillierte Leistungen der einzelnen Varianten sind dem Preismodell zu entnehmen.

Es gilt, dass die Variante „Buchhaltung“ stets vom Verwalter durchgeführt wird. Die Variante „Verwaltung“ kann von der Eigentümergemeinschaft nur in Verbindung mit der Variante „Objektmanagement“ selbst übernommen werden. Die Eigentümergemeinschaft hat zudem die Möglichkeit, die Variante „Objektmanagement“ komplett eigenständig auszuführen. Der Verwaltergrundpreis reduziert sich somit um die jeweiligen Varianten, die im Rahmen der Eigenverwaltung durchgeführt werden. [8#100] [8#101] [8#102] [8#103]

Variante 9 bis 19 Wohneinheiten
Für Eigentümergemeinschaften ab 9 bis 39 Wohneinheiten sieht das Preismodell im Weiteren stufenweise weitere Preisreduzierungen je nach Größe der Eigentümergemeinschaft vor. [8#200] [8#201]

Variante 20 bis 39 Wohneinheiten
Für Eigentümergemeinschaften ab 9 bis 39 Wohneinheiten sieht das Preismodell im Weiteren stufenweise weitere Preisreduzierungen je nach Größe der Eigentümergemeinschaft vor. [8#300] [8#301]

Variante ab 40 Wohneinheiten
Für Eigentümergemeinschaften ab 40 Wohneinheiten kalkulieren wir individuell. [8#400]

Verwaltungsintensive Gebäudeteile
Sind im Gebäude Bauteile vorhanden wie z. B. ein Aufzug, ein Blockheizkraftwerk, eine Solar- oder Solarthermieanlage, so wird ein Aufpreis erhoben. Ebenfalls, wenn z. B. Mieterstrom abgerechnet werden soll. Die Höhe ist dem Preisrechner auf unserer Website zu entnehmen. [8#601] [8#602] [8#603] [8#604]

Preisveränderungen
Zusätzlich werden bestimmte Rabatte auf die Grundvergütung sowie auf alle Einheitspreise gewährt. Diese reduzieren den Zeitaufwand in der Verwaltung und werden somit im Rahmen von Rabatten an die Eigentümergemeinschaft weitergegeben. Es kann auch zu preiserhöhenden Umständen kommen, wenn z. B. das Gebäude sehr alt ist. Einzelheiten sind dem Preisrechner auf unserer Website zu entnehmen.

Premiumoption
Zudem kann sich die Eigentümergemeinschaft entscheiden, ein PREMIUM-Kunde oder ein PREMIUM+-Kunde zu werden und von bestimmten Vorteilen profitieren. [8#110] [8#210] [8#310] [8#311]

8.1.Festvergütung

  • Die monatliche Festvergütung orientiert sich am Angebot Nr. vom . Das Angebot ist als Anlage zum Verwaltervertrag beigefügt und Bestandteil des Verwaltervertrages.
  • Die Vergütung für die Grundleistungen ist monatlich im Voraus zum 01. fällig.
  • Die Vergütung erhöht sich jährlich um % auf den Nettobetrag, jeweils zum 01.01. des Folgejahres im Zuge eines Inflationsausgleichs, fortschreitender technischer Entwicklungen sowie um Lohnsteigerungen von Mitarbeitern zu kompensieren. [81#200]

8.2.Besondere Vergütung

Die Besondere Vergütung steht immer unter dem Vorbehalt, dass die Tätigkeit nicht durch einen Umstand erforderlich geworden ist, den der Verwalter zu vertreten hat. Die aufwandsabhängige Vergütung und die Auslagenerstattung sind stets nur in dem Umfang geschuldet, der dem objektiv zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlichen Aufwand entspricht.

Soweit nicht anders vereinbart, bemisst sich die variable Vergütung als zeitabhängige Vergütung auf der Grundlage folgender qualifikationsabhängiger Stundensätze:

für Verwalter EUR zzgl. ges. USt. [82#101]Kaufmännische Verwaltung
für Verwalter EUR zzgl. ges. USt. [82#10X]Juristische Verwaltung
für Sachbearbeiter EUR zzgl. ges. USt. [82#102]Technische Verwaltung
für Assistent EUR zzgl. ges. USt. [82#103]

8.3.Aufwendungs- und Auslagenersatz

8.3.1. Erforderliche Versandkosten werden dem Verwalter auf Rechnungslegung erstattet.

8.3.2. Erforderliche Aufwendungen des Verwalters zur Erfüllung der Verwalterpflichten werden auf Nachweis erstattet. [832#100]

8.4.Vergütungs- und Auslagenschuldner, Fälligkeit

Die Vergütung erhält der Verwalter von der Gemeinschaft. Sie ist mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Auch die Auslagen/Aufwendungen des Verwalters schuldet die Gemeinschaft. Ist aufgrund einer Vereinbarung oder eines Beschlusses aber Kostenschuldner des Verbandes ein einzelner Sondereigentümer (z. B. Mahnkosten bei Hausgeldverzug, Gebühren für Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren, Kopier- und Versandkosten für Belege), darf der Verwalter auch sogleich im Wege des Durchgriffs Erstattung vom Schuldner der Gemeinschaft verlangen. Die Gemeinschaft ist aber erst nach endgültiger Erfüllung des Zahlungsanspruches durch den Schuldner befreit. Der Verwalter ist berechtigt, die monatliche Vergütung vom Konto der Gemeinschaft abzubuchen und auf sein Konto zu überweisen.

8.5.Gesetzliche Umsatzsteuer

Die in diesem Vertrag angegebenen Preise beziehen sich auf Nettopreise und enthalten nicht die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer. Diese ist jedem ausgewiesenen Nettopreis hinzuzurechnen.

9.Datenschutz & Digitalisierung

9.1. Der Verwalter ist berechtigt, für die Buchführung, die Erstellung der Wirtschaftspläne und der Abrechnungen, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs sowie sonstiger Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Gemeinschaft und des Verwaltungsobjektes elektronische Datenverarbeitung einzusetzen.

9.2. Zu diesem Zweck ist die Erfassung, Speicherung, Übermittlung sowie das Verändern oder die sonstige Nutzung von notwendigen Daten für den Vertragsabschluss, seine Durchführung und die Beendigung nach den gesetzlichen Bestimmungen und kraft anliegender Datenverarbeitungsvereinbarung durch den Verwalter zulässig.

9.3. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenschutz-Grundverordnung und der datenschutzrechtlichen Gesetze und Verordnungen der einzelnen Länder werden dabei beachtet. Der Verwalter trägt dafür Sorge, dass die erforderlichen Vereinbarungen mit Dienstleistern, die Daten des Auftraggebers verwalten, abgeschlossen werden.

9.4. Die Wohnungseigentümer weisen den Verwalter an, die Verwaltungsunterlagen entsprechend den Vorgaben der GoBD (Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) zu digitalisieren und anschließend die vorhandenen Papierdokumente zu vernichten. Allerdings sind solche Originale aufzubewahren, welche die Schriftform zwingend benötigen.

9.5. Die Eigentümer weisen den Verwalter an, neu eingehende Verwaltungsunterlagen entsprechend den Vorgaben der GoBD zu digitalisieren und das Papierdokument zu vernichten. Das gilt insbesondere für Rechnungen, Korrespondenz und formfrei zu schließende Verträge wie Wartungsverträge. Wird durch die Originale eine zur Wirksamkeit erforderliche Form wie notarielle Beurkundung oder Schriftform gewahrt (z. B. Vollmachten, Bürgschaften), sind diese Originaldokumente zu verwahren.

10.Schiedsvertrag

Für den Fall, dass die Wohnungseigentümer in einem Schiedsvertrag die Zuständigkeit des deutschen zuständigen Schiedsgerichts für Wohnungseigentumssachen vereinbart haben oder vereinbaren, verpflichtet sich der Verwalter, diesem Schiedsvertrag beizutreten.

11.Interessenkollisionen

11.1. Der Verwalter ist berechtigt, auch Verträge über die Verwaltung von Sondereigentum in der Gemeinschaft abzuschließen und zu erfüllen. Falls es jedoch zu Interessenkollisionen kommt, hat er die Interessen der Gemeinschaft zu vertreten. Der Vertrag über die Verwaltung des Sondereigentums ist unter diesem Vorbehalt abzuschließen.

11.2. Der Verwalter ist weiter berechtigt, in anderen Gemeinschaften das gemeinschaftliche Eigentum, Sondereigentum oder Alleineigentum in benachbarten Grundstücken zu verwalten. Sollte insoweit z. B. aufgrund eines Nachbarschaftskonfliktes ein Interessenwiderstreit entstehen und nicht beide Gemeinschaften bzw. Eigentümer den Verwalter trotz des Interessenkonfliktes ausdrücklich zur Streitbeilegung beauftragen, darf er keine der Gemeinschaften bzw. Nachbarn vertreten. In diesem Fall hat er der benachbarten Partei den auf der Grundlage von § 9b Abs. 2 WEG bestellten Vertreter (wenn ein Beiratsvorsitzender oder ein Eigentümer in diesem Sinn bestellt sind) bekannt zu geben und Zustellungen an diesen zu fordern. Er hat Versammlungen in Abstimmung mit dem Beirat einzuberufen, um den Eigentümern eine Willensbildung zu ermöglichen.

11.3. Der Verwalter arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Rahmenvertrags- und Kooperationspartnern zusammen, insbesondere in den Bereichen Versicherungen, Energie und Messdienste. Die Auswahl erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen zu marktüblichen Konditionen. Im Zusammenhang mit der Vermittlung solcher Leistungen können rechtlich selbständige Vermittler, auch dem Verwalter nahestehende, tätig werden und von den jeweiligen Anbietern marktübliche Vergütungen (Courtagen, Provisionen) erhalten. Der Gemeinschaft entstehen hierdurch keine zusätzlichen Kosten; ein Anspruch der Gemeinschaft auf Herausgabe solcher Drittvergütungen besteht nicht. Die Vergütung des Verwalters nach diesem Vertrag bleibt unberührt.

11.4. Auf Verlangen eines Wohnungseigentümers benennt der Verwalter den jeweiligen Vermittler.

12.Schlussbestimmungen

12.1. Die Bestimmungen dieses Vertrags gelten entsprechend auch für ein Teileigentum, ein Wohnungserbbaurecht und ein Teilerbbaurecht, soweit sich aus dem Inhalt und Zweck einzelner Bestimmungen nichts anderes ergibt.

12.2. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Zustimmung beider Vertragsparteien.

12.3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Verwaltervertrag hinsichtlich einzelner Bestimmungen für ungültig erklärt werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

12.4. Falls sich nachträglich durch behördliche Auflagen oder durch Anwendung neuer Rechtsvorschriften der Aufgabenbereich des Verwalters nicht nur unwesentlich erweitern sollte, hat der Verwalter einen Anspruch auf eine angemessene Anpassung der Vergütung.

13.Vorrang von Teilungsvertrag/Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung

Eine nur durch Vereinbarung abänderbare Regelung des Teilungsvertrages/der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung hat Vorrang vor abweichenden oder modifizierenden Regelungen dieses Vertrages.

14.Sonstige Vereinbarungen

Zu beachten sind die als Anlage beigefügte Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular für Verbraucher.

Ebenfalls zu beachten sind die als Anlage beigefügte Vereinbarung über die gemeinsame Verarbeitung von Daten nach Art. 26 DSGVO und die Preisliste für besondere Verwalterleistungen.

15.Unterschriften

(Ort)(Datum)(Verwalter)
(Ort)(Datum)(Vertreter der WEG)
(B) VOLLMACHT für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Verbandsvermögens

die

WEG

– Gemeinschaft –

bevollmächtigt den zum Verwalter des Gemeinschaftseigentums bestellten

immomanager24.digital GmbH | Haldenwangstr. 4 | 75397 Simmozheim

– Verwalter –

mit der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und des Verbandsvermögens nach den Maßgaben:

  • der Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes,
  • der Teilungserklärung sowie
  • des Verwaltervertrages.

Der Verwalter ist berechtigt, Gemeinschaftskonten auf den Namen der o. g. WEG einzurichten bzw. zu führen. Insbesondere ist er berechtigt, die Instandhaltungsrückstellung zinsgünstig, ausfallsicher und mit einer jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit anzulegen. Die Kontenauflösung oder Kreditaufnahme bedarf des vorherigen Beschlusses durch die Eigentümer.

(Ort)(Datum)(Vertreter der WEG)
(C) WIDERRUFSBELEHRUNG

Widerrufsrecht

Sie (die Gemeinschaft) haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die vierzehntägige Widerrufsfrist beginnt ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns,

____________________________
Name/Firmenname

____________________________
Straße

____________________________
PLZ, Ort

____________________________
Telefonnummer

____________________________
E-Mail

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden; dies ist jedoch nicht vorgeschrieben.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben. Es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen für diese Rückzahlung Entgelte berechnet.

(D) MUSTER-WIDERRUFSFORMULAR

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann können Sie dieses Formular ausfüllen und zurücksenden.

____________________________
Name/Firmenname

____________________________
Anschrift

____________________________
PLZ, Ort

Hiermit widerrufe(n) ich/wir*

____________________________
Vor- und Nachname des/der Verbraucher(s)

den von mir/uns* abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren/die Erbringung der folgenden Dienstleistung*

____________________________

bestellt am*/erhalten am* ____________________________

____________________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s)/Gemeinschaft (nur bei Mitteilung auf Papier)

____________________________
Datum

(E) VEREINBARUNG über die gemeinsame Verarbeitung von Daten nach Art. 26 DSGVO

zwischen

immomanager24.digital GmbH | Haldenwangstr. 4 | 75397 Simmozheim

– Verantwortlicher 1 – (Verwalter)

und

WEG

– Verantwortlicher 2 – (Wohnungseigentümergemeinschaft)

Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten von Verantwortlichen bei der gemeinsamen Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 26 DSGVO.

1.Gegenstand des Vertrages

Die Parteien sind durch den Verwaltervertrag (nachfolgend Hauptvertrag genannt) miteinander verbunden. Der Hauptvertrag umfasst die Verwaltung für oben benannte Wohnungseigentümergemeinschaft.

2.Dauer der Vereinbarung

Der Vertrag beginnt und endet analog des Hauptvertrages.

3.Gegenstand der Verarbeitung

a. Gemeinsamer Zweck der Verarbeitung durch die Verantwortlichen

Der Zweck der gemeinsamen Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich aus dem Hauptvertrag und ist hier insbesondere darin zu sehen:

Verwaltung der unter Ziffer 1. genannten Wohnungseigentumsanlage durch den Verantwortlichen 1 für den Verantwortlichen 2 (= Gemeinschaft der Wohnungseigentümer).

b. Art der Verarbeitung von Daten/Verarbeitungsvorgänge

Vom Verantwortlichen 1:
Der Verantwortliche 1 verarbeitet personenbezogene Daten der Eigentümer innerhalb der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowie personenbezogene Daten von sonstigen Betroffenen (z. B. Vertragspartner, Mieter, Personen, die das Objekt mitnutzen, Käufer/Kaufinteressenten) anlässlich der Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Eigentums der Verantwortlichen 2.

Vom Verantwortlichen 2:
Der Verantwortliche 2 verarbeitet personenbezogene Daten von Miteigentümern der Eigentümergemeinschaft sowie personenbezogene Daten von sonstigen Betroffenen (z. B. Vertragspartner, Mieter, Personen, die das Objekt mitnutzen, Käufer/Kaufinteressenten) anlässlich der Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Eigentums.

Gemeinsame Verantwortlichkeit bei Verarbeitungsvorgängen:
Die Parteien sind hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Art. 26 DSGVO. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist der Verantwortliche 1 hinsichtlich sämtlicher Verarbeitungsvorgänge allein zuständig.

c. Kategorie der personenbezogenen Daten

Durch die Verantwortlichen 1 und 2 (V1 und V2) werden folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet:

V1V2
Personenstammdaten (z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum)xx
Kommunikationsdaten (z. B. Telefon, E-Mail)xx
Vertragsstammdaten (Vertragsbeziehung, Lagebezeichnung)xx
Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdatenxx
Bankdatenxx

d. Kategorien der betroffenen Personen

Durch die Verantwortlichen 1 und 2 (V1 und V2) werden Daten von folgenden betroffenen Personen verarbeitet:

V1V2
Vertragspartnerxx
Miteigentümerxx
Miteigentumskäuferxx
Kaufinteressentenxx
Mieterxx
Vermieterxx
Personen, die das Objekt mitnutzenxx
Nießbrauchsberechtigtexx

4.Einhaltung allgemeiner datenschutzrechtlicher Bestimmungen

Der Verantwortliche 1 gewährleistet bei der Datenverarbeitung die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und Vorgaben; er trägt insbesondere Sorge dafür, dass eine Datenverarbeitung nur mit entsprechender Rechtsgrundlage erfolgt und die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5 DSGVO (z. B. Art. 5 Abs. 1 c DSGVO – Grundsatz der Datenminimierung) eingehalten werden. Im Rahmen der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gewährleistet der Verantwortliche 1 u. a. das Führen von Verarbeitungsverzeichnissen (Art. 30 DSGVO) – auch für die Verantwortliche 2 –, den Abschluss von Auftragsverarbeitungsverträgen mit entsprechenden Auftragnehmern (Art. 28 DSGVO), das Schulen von Mitarbeitern, die Einholung von ggf. erforderlichen Einwilligungen oder die Ergreifung von technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit die Rechte von betroffenen Personen (z. B. Art. 12–22 DSGVO) fristgerecht erfüllt werden können und damit angemessene Datensicherheitsvorkehrungen (Art. 32 ff. DSGVO) getroffen werden können.

5.Betroffenenrechte

(a) Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO
Der Verantwortliche 1 verpflichtet sich, den Betroffenen gem. Art. 13 und 14 DSGVO zu informieren über sämtliche Verarbeitungsvorgänge, und zwar auch für Verarbeitungsvorgänge, die für den Verantwortlichen 2 ausgeführt werden.

(b) Pflichten nach den Art. 15–22 DSGVO
Der Verantwortliche 1 verpflichtet sich, den folgenden Betroffenenrechten nachzukommen:

  • Art. 15 DSGVO Auskunftsrecht der betroffenen Person
  • Art. 16 DSGVO Recht auf Berichtigung
  • Art. 17 DSGVO Recht auf Löschung
  • Art. 18 DSGVO Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
  • Art. 19 DSGVO Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Art. 16‒18 DSGVO
  • Art. 20 DSGVO Recht auf Datenübertragbarkeit
  • Art. 21 DSGVO Widerspruchsrecht
  • Art. 22 DSGVO Automatisierte Entscheidung im Einzelfall

Den Parteien ist bekannt, dass die betroffene Person ungeachtet der Einzelheiten dieser Vereinbarung ihre Rechte nach den Art. 13‒22 DSGVO bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen kann (Art. 26 Abs. 3 DSGVO).

(c) Informationspflichten nach Art. 26 DSGVO
Der Verantwortliche 1 verpflichtet sich, der betroffenen Person gem. Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO das Wesentliche dieser Vereinbarung zur Verfügung zu stellen.

(d) Gemeinsamer Ansprechpartner/Gegenseitige Information
Die Parteien stellen sich bei Bedarf die erforderlichen Informationen gegenseitig zur Verfügung. Sie legen als gemeinsamen Ansprechpartner für Betroffenenrechte fest: Verwalter.

Soweit sich ein Betroffener insbesondere wegen Auskunft oder Berichtigung oder Löschung an eine der Parteien wendet, verpflichtet sich die Partei, dieses Ersuchen unverzüglich an die andere Partei weiterzuleiten. Diese ist verpflichtet, der anfragenden Vertragspartei die zur Auskunftserteilung notwendigen Informationen aus ihrem Wirkbereich unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

6.Zusammenarbeit im Rahmen der Datenschutz-Folgeabschätzung

Die Parteien verpflichten sich ‒ soweit erforderlich ‒ gemeinsam eine Datenschutz-Folgeabschätzung zu erarbeiten und abzustimmen.

7.Zusammenarbeit bei Feststellung von Datenschutzverletzungen

Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich und vollständig, wenn sie bei der Prüfung von Verarbeitungstätigkeiten Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Einhaltung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen feststellen.

8.Behandlung und Meldung von Datenschutzverletzungen / Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Dem Verantwortlichen 1 obliegen die Melde- und Benachrichtigungspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde (Art. 33, 34 DSGVO). Der Verantwortliche 1 verpflichtet sich, etwaige Datenschutzverletzungen zu dokumentieren und mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten.

Die Parteien informieren sich unverzüglich gegenseitig über die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde und leiten sich die zur Durchführung der Meldung erforderlichen Informationen jeweils unverzüglich zu.

9.Vergütung

Für die Übernahme der Pflichten unter den Ziffern 4. und 5. dieser Vereinbarung erhält der Verantwortliche 1 vom Verantwortlichen 2 keine separate Vergütung.

10.Haftungsausgleich im Innenverhältnis wegen gesamtschuldnerischer Haftung nach Art. 82 DSGVO

Die Parteien haften gemäß Art. 82 Abs. 5 DSGVO entsprechend ihres Anteils der Verantwortung.

11.Unterschriften

(Ort)(Datum)(Verwalter | Verantwortlicher 1)
(Ort)(Datum)(Vertreter der WEG | Verantwortlicher 2)
(F) OPTIONEN – Nutzung modernster Technologien in der Verwaltung

WELCHE EXKLUSIVEN VORTEILE BIETEN WIR FÜR PREMIUMKUNDEN?
WELCHE WERTVOLLEN LEISTUNGEN ERHALTEN ALLE KUNDEN?

Alle unsere geschätzten Eigentümergemeinschaften, die sich nicht für die PREMIUM-Option entschieden haben, profitieren selbstverständlich von den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.

Premiumleistungen kosten neben zusätzlichem Engagement auch Zeit, und Zeit ist eine wichtige Ressource. Daher können wir nicht alle angebotenen Leistungen für alle unsere Eigentümergemeinschaften gleichzeitig umsetzen.

Wir möchten jedoch einen fairen Ansatz verfolgen und Ihnen die Möglichkeit geben, selbst zu entscheiden, in welchem Umfang und vor allem wie schnell Sie von unseren Verwalterleistungen profitieren möchten.

Im Rahmen eines Premium-Status können Sie unter anderem eine schnellere Abrechnung erhalten. Wir sind auch bereit, den Beginn der Eigentümerversammlung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

Finanzielle Vorteile bieten wir, indem wir für die Nutzung unserer Räumlichkeiten keine Kosten berechnen, obwohl uns dadurch Unkosten wie Reinigung und Vorbereitung entstehen.

PREMIUM-Option heißt auch, dass bestimmte Leistungen enthalten sind, wie kostenloser Lesezugriff auf die Bankkonten des Objekts und z. B. keine Gebühren für eine hybride Eigentümerversammlung.

1.PREMIUM – Schnellere Abrechnung und exklusive kostenfreie Extras

1. Priorisierte Rückmeldung
Innerhalb der PREMIUM-Option erhalten Sie innerhalb von Stunden eine personalisierte Rückmeldung mit dem Stand der Bearbeitung des Anliegens.
Regulär kann dies bis zu einer Woche dauern. Unabhängig der Zeit der Rückmeldung werden Anliegen gleich nach Erhalt einpriorisiert und entsprechend bearbeitet.

2. Versammlungsbeginn
Innerhalb der PREMIUM-Option beginnen die Eigentümerversammlungen von Montag bis Donnerstag i. d. R. um Uhr und freitags um Uhr.
Regulär beginnen diese im Zeitraum von Montag bis Donnerstag i. d. R. um Uhr und freitags um Uhr.

3. Versammlungsart, Gebühren
Innerhalb der PREMIUM-Option berechnen wir keine Kosten für hybride Eigentümerversammlungen.
Regulär berechnen wir EUR je Einheit je stattgefundener Versammlung.

4. Veranstaltungsraum
Innerhalb der PREMIUM-Option stellen wir kostenfrei unsere Büroräumlichkeiten zur Verfügung (Platz bis max. Personen).
Regulär berechnen wir ansonsten eine Gebühr je Nutzung. Getränke sowie entstehende Reinigungskosten sind mit jeder Nutzung enthalten. Gesetzliche Regelungen zu hybriden Eigentümerversammlungen sind zu berücksichtigen.

5. Abrechnung, priorisierte Fertigstellung
Innerhalb der PREMIUM-Option garantieren wir eine Erstellung der Abrechnung des vorherigen Wirtschaftsjahres im 1. Quartal des Folgejahres.
Regulär liefern wir diese im 2. Quartal und in seltenen Fällen im 3. Quartal.

6. Bankkonto, Lesezugriff f. Beiräte
Innerhalb der PREMIUM-Option erhalten alle Beiräte einen kostenfreien Lesezugriff auf alle Objektbankkonten (sofern Bankkonten bei unserer Partnerbank).
Regulär ist ein Lesezugriff je Beiratsmitglied mit EUR im Monat pro Objekt kostenpflichtig.

2.PREMIUM + – Das Extra-Plus für perfekten Service

7. Direktkontakt zum Objektbetreuer
Innerhalb der PREMIUM-Option erhalten Sie die persönliche Mobilnummer des Objektbetreuers. Er kann zudem via WhatsApp oder iMessage erreicht werden. (buchbar für Eigentümergemeinschaften ab Einheiten)
Regulär treten Kunden über das Kontaktformular auf der Website oder über die Kundenapp mit der Verwaltung in Verbindung.

8. Kostenfreie Versicherung für Beirat
Innerhalb der PREMIUM-Option ist eine kostenfreie Beiratsversicherung gegen Vermögensschäden enthalten. (bis max. Beiräte, max. EUR je Schadenfall, Versicherer MARKEL)
Regulär bezahlt eine WEG ca. EUR pro Objekt pro Jahr für eine vergleichbare Versicherungsleistung.

(G) DIGITAL – Nutzung modernster Technologien in der Verwaltung

Profitieren Sie von den Vorteilen unserer digitalen Verwaltung. Wir setzen zusätzlich modernste Software und Apps ein, um für Sie maximalen Verwaltungskomfort zu bieten.

1.Kundenportal

Schäden & Anliegen digital melden
Als Mieter oder Eigentümer können Sie Schäden oder Anliegen direkt mit Fotos über unsere App melden. Ihre Anfragen stehen unseren Mitarbeitern dann zur Bearbeitung zur Verfügung und können auch an Handwerksbetriebe weitergeleitet werden.

Neuigkeiten & Infos rund um das Objekt
Mitteilungen zu Ihrem Haus und Mietverhältnis direkt über unsere App. Sollten sich Notrufnummern verändern oder wir Ihnen Wartungstermine mitteilen, erhalten Sie die Nachricht direkt auf Ihr Smartphone. Auf Wunsch als Push-Mitteilung.

Aktueller Einblick in den Bearbeitungsstand
Neuigkeiten, Statusänderungen oder Terminvorschläge zu Ihren Vorgängen erhalten Sie standardisiert über die App als Push-Notification.

2.Konteneinsicht

Ein besonderes Highlight: Bei unserer Partnerbank erhalten Sie den digitalen Lesezugriff ganz unkompliziert – es sind keine aufwendigen Registrierungsprozesse notwendig. So können Sie schnell und einfach die Kontobewegungen der WEG einsehen und profitieren von maximaler Transparenz.

3.Digitale Belegprüfung

Eine digitale Belegprüfung ermöglicht es, Rechnungen und Belege jederzeit und von überall online einzusehen, schnell zu prüfen und freizugeben. Dadurch werden Bearbeitungszeiten verkürzt, Fehler minimiert und die Transparenz für alle Beteiligten deutlich erhöht.

4.Hybride Eigentümerversammlung

An einer hybriden Eigentümerversammlung einfach online teilnehmen und abstimmen. Mit oder ohne Kamera | Mikrofon.

Fragen können optional per Chat beantwortet werden. Wir bieten eine moderne Plattform für die Möglichkeit zur Durchführung von hybriden Eigentümerversammlungen. Kinderleicht zu bedienen und übersichtlich.

(H) PREISMODELL & LINKS – Ihre individuelle Verwaltervergütung & nützliche Links zum Projektstart

Konkret ist dies definiert im Teil (A) Verwaltervertrag Punkt 8.

Das individuelle Angebot Verwaltervergütung wird je Objekt erstellt und liegt diesem Vertrag als separate Anlage bei.

WEG-Verwaltervertrag · Version 2026.01 · immomanager24.digital GmbH